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BRGE II Nr. 0075/2020

Natur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung eines Tulpenbaums.

Zh Baurekursgericht · 2020-04-28 · Deutsch ZH

Die Baubehörde einer Gemeinde stellte einen rund 180 Jahre alten, ursprünglich aus Nordamerika stammenden Tulpenbaum unter Schutz. Dessen grundsätzliche Schutzwürdigkeit war unbestritten; indes wehrte sich der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Tulpenbaum steht, rekursweise gegen die Modalitäten der Unterschutzstellung (namentlich: Verbot des Befahrens des statisch relevanten Wurzelbereichs sowie Ersatzpflanzungspflicht für den Fall des Abgangs des Tulpenbaums). Das Baurekursgericht erachtete indes sämtliche statuierten Auflagen der Unterschutzstellung als rechtmässig. Demzufolge war der Rekurs abzuweisen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 H. und M. H. […] vertreten durch […]

E. 2.1 Es wird die Durchführung eines Augenscheins beantragt (vgl. § 7 des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes [VRG]).

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können die bei einem ordnungsgemäss durchgeführten Augenschein gewonnenen Kenntnisse der Örtlichkeiten auch in einem späteren Rechtsgang verwendet werden; ein zweiter Augenschein vor dem Neuentscheid ist nicht notwendig. Dies setzt allerdings voraus, dass sich alle wesentlichen, anlässlich des Augen- scheins gewonnenen Eindrücke und gemachten Feststellungen aus den Akten ergeben (VB.2012.00652 vom 13. März 2013, Erw. 4.1).

E. 2.3 Vorliegend handelt es sich um den zweiten Rechtsgang in derselben Sa- che. Mit Entscheid BRGE II Nrn. 0150-0151/2018 vom 11. Dezember 2018 vereinigte das Baurekursgericht die von den Rekurrierenden und den heu- tigen Mitbeteiligten 2 erhobenen und unter den Geschäftsnummern R2.2018.00102 und R2.2018.00125 vorgemerkten Rekurse gegen den vo- R2.2019.00136 Seite 4

rinstanzlichen Beschluss vom 26. Juni 2018 betreffend die (erste) Unter- schutzstellung. Das Baurekursgericht hiess – nachdem sich der Sachver- halt in Bezug auf den genauen Umfang der Unterschutzstellung des Tul- penbaums als ungenügend abgeklärt erwies – die Rekurse gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück. Beim hier angefochtenen Be- schluss vom 20. August 2019 handelt es sich um diesen Neuentscheid. Bereits in den Verfahren G.-Nrn. R2.2018.00120 und R2.2018.00125 ging es um die auch im zweiten Rechtsgang wiederum strittigen Modalitäten und den Umfang der Unterschutzstellung wie namentlich den Bereich der Wur- zelstockanhebung, den statisch relevanten Wurzelbereich und den Kronen- bereich. Die grundsätzliche Schutzwürdigkeit des Tulpenbaums blieb und bleibt unbestritten. In jenen Verfahren wurde am 12. November 2018 ein Referentenaugenschein durchgeführt, von welchem ein detailliertes Proto- koll samt zahlreicher Fotos erstellt wurde. Die Akten wurden in das hiesige Verfahren beigezogen, was den Parteien mit Verfügung vom 12. November 2019 angezeigt wurde (act. 19 und act. 20). Der Referent, der den Augen- schein seinerzeit durchgeführt hat, ist im hiesigen Verfahren derselbe; ab- gesehen von der seinerzeitigen Gerichtsschreiberin bleibt auch die übrige Gerichtsbesetzung unverändert.

E. 2.4 Die Voraussetzungen für den Verzicht auf einen zweiten Augenschein sind nach dem Ausgeführten erfüllt; dies namentlich auch im Lichte des Um- standes, dass der erste Augenschein erst vor rund eineinhalb Jahren statt- fand. Demgemäss war kein zweiter Augenschein durchzuführen. 3. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war bzw. hätte sein müssen. Dementspre- chend ist auf die rekurrentischen Ausführungen, soweit diese die Verein- barkeit des im Bau befindlichen Bauvorhabens der Mitbeteiligten 2 auf de- ren Grundstück Kat.-Nr. 1 mit dem Schutz des Tulpenbaums beschlagen, nicht weiter einzugehen. Die entsprechenden Einwände wurden letztin- stanzlich abschliessend geklärt (BGr 1C_129/2019 vom 11. Juli 2019 und – auf Revisionsgesuch der Rekurrierenden hin – BGr 1F_44/2019 vom R2.2019.00136 Seite 5

E. 3 H. & Co. AG […] vertreten durch […] betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 20. August 2019; Unterschutzstellung Tul- penbaum, Kat.-Nr. […] ______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 20. August 2019 stellte der Gemeinderat X den Tulpen- baum in der nördlichen Ecke des Grundstücks Kat.-Nr. 1 an der L.- Strasse 1 als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f des Planungs- und Baugesetzes (PBG) unter Schutz (Dispositivziffer 1) und definierte den im Grundbuch anzumerkenden Umfang bzw. die Modalitäten der Unter- schutzstellung (Dispositivziffer 2). B. Mit fristgerechter Eingabe vom 23. September 2019 gelangten M. D.-F. und H. F. D. an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten: "1. Es sei der Beschluss […] des Gemeinderats X vom 20. August 2019 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verletzung des Gehörs- anspruchs im Kostenpunkt zu berücksichtigen.

2. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 sei der Beschluss […] des Gemeinderats X vom 20. August 2019 in nachstehendem Sinne aufzuheben und zu ändern:

a) Disp.-Ziff. 2.3 sei wie folgt zu formulieren: "Der statisch relevante Wurzelbereich des Tulpenbaumes weist einen Durchmesser von 4.32 m, die Wurzelstockanhebung einen solchen von

E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letzteres zuzüglich MwSt.) zulasten des Rekursgegners." C. Mit Verfügung vom 25. September 2019 wurde der Rekurseingang vorge- merkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Rekursantwort vom 10. Oktober 2019 schloss die Vorinstanz auf Ab- weisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wird; unter Kostenfolge zulasten der Rekurrierenden. E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2019 beantragten die Mitbeteilig- ten 2 die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Rekurrierenden. Die Mitbeteiligten 3 verzichteten stillschweigend auf Vernehmlassung. F. Mit Replik vom 2. Dezember 2019 hielten die Rekurrierenden an ihren An- trägen fest; ebenso die Vorinstanz mit Duplik vom 8. Januar 2020. Die Mit- beteiligten 2 beantragten mit Duplik vom 20. Dezember 2019 nunmehr die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden kann; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Rekurrierenden. R2.2019.00136 Seite 3

G. In den Triplik- und Quadruplikschriften vom 18. Februar 2020 und vom

26. Februar 2020 hielten die Rekurrierenden und die Mitbeteiligten 2 an ih- ren jeweiligen Anträgen fest. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrierenden sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 1 respektive des darauf befindlichen Tulpenbaums und daher unstreitig rekurslegitimiert (§ 338a PBG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.

E. 4.1 Die Rekurrierenden rügen als erstes eine Verletzung ihres rechtlichen Ge- hörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV). Der Vo- rinstanz seien gewichtige Verfahrensfehler unterlaufen. Zunächst fehle dem angefochtenen Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung. Weiter existierten von dem von der Vorinstanz unzulässigerweise allein mit den Rechtsvertre- tern der Parteien und den Baumexperten bzw. -gutachtern durchgeführten "Runden Tisch" und Augenschein vom 3. April 2019 keine Protokolle. Die Ausführungen in Erwägung 2.2 des angefochtenen Beschlusses seien des- halb aus dem Recht zu weisen. Die im angefochtenen Beschluss statuier- ten Verschärfungen (im Vergleich zur ersten Unterschutzstellung) entbehr- ten einer Faktengrundlage respektive neuer Erkenntnisse; das gelte für den neu festgesetzten statisch relevanten Wurzelbereich samt dem entspre- chenden absoluten Befahrungsverbot ebenso wie für die erstmals ange- ordnete Pflicht zur Ersatzpflanzung im Falle des Abgangs des Tulpen- baums. Beides führe zu Einschränkungen der Eigentumsfreiheit, die einer materiellen Enteignung gleichkämen. Das Abstützen des Beschlusses auf angebliche Aussagen am "Runden Tisch" sei nachgerade willkürlich.

E. 4.2 Zunächst führte das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss angesichts des von den rechtsanwaltlich vertretenen Rekurrie- renden fristgerecht erhobenen Rekurses offenkundig zu keiner Gehörsver- letzung. Im Übrigen wurde immerhin in der amtlichen Publikation im Amts- blatt vom 30. August 2019 auf das zu erhebende Rechtsmittel hingewiesen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zwar grundsätzlich ei- ne behördliche Dokumentations- bzw. Aktenführungspflicht bezüglich ent- scheidrelevanter Sachverhaltsabklärungen (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 Rz. 40). Das kann aber – wie R2.2019.00136 Seite 6

die Rekurrierenden selbst erklären – nicht auch im Falle von informellen Parteiverhandlungen, Vergleichsgesprächen, Mediationen und informellen Augenscheinen gelten, die wie vorliegend gerade der einvernehmlichen Lösungsfindung dienen bzw. hätten dienen sollen und offenbar auch aus diesem Grunde – quasi zwecks "Entemotionalisierung" der Streitsache – mit dem Einverständnis der Parteien allein in Anwesenheit der Baumexper- ten bzw. -gutachter und den Rechtsvertretern (auch jenem der Rekurrie- renden) durchgeführt wurden. Dass in Erwägungsziffer 2.2 des angefoch- tenen Beschlusses (auch) auf diese Bemühungen hingewiesen wird, tut dem vorinstanzlichen Entscheid von vornherein keinen Abbruch. Die we- sentlichen Erkenntnisse der informellen Parteiverhandlung samt Augen- schein wurden sodann samt Messergebnissen im angefochtenen Be- schluss ausführlich zusammengefasst. Das von den Rekurrierenden bean- tragte Aus-dem-Recht-Weisen von Erwägungen des angefochtenen Be- schlusses entfällt von vornherein, nachdem rechtsverbindlich im Grundsatz nur das Dispositiv ist und die Rekursinstanz über die Korrektheit einer vo- rinstanzlichen Anordnung mittels Urteil und nicht mittels Aus-dem-Recht- Weisen der Anordnung oder gar von Erwägungen der Anordnung entschei- det. Willkürlich ist ein Entscheid gemäss ständiger Rechtsprechung dann, wenn er im Ergebnis unhaltbar ist; wenn – beispielsweise – die Anordnung einer Ersatzpflanzungspflicht für den Fall des Abgangs eines unter Schutz gestellten Baumes aus sachlichen Gründen nicht ansatzweise begründbar ist bzw. wäre; darauf wird (erst) nachfolgend bei der materiellrechtlichen Prüfung der Rügen zurückzukommen sein. In diesem Sinne ist die Rüge, der angefochtene Beschluss stelle in willkürlicher Weise auf vermeintliche oder tatsächlich getätigte Expertenaussagen am "Runden Tisch" (etwa des Experten W. zur besagten Ersatzpflanzungspflicht) ab, von vornherein nicht zielführend. Soweit die Rekurrierenden in diesem Zusammenhang sinngemäss monie- ren, die erstmalige Anordnung der Ersatzpflanzungspflicht und die Festle- gung eines statisch relevanten Wurzelbereichs samt entsprechendem Be- fahrungsverbot seien nach Massgabe des rekursinstanzlichen Rückwei- sungsentscheids in formeller Hinsicht unzulässig, ist dies unzutreffend. Ei- ne Vorinstanz darf ihrem neuen Entscheid weitere Gesichtspunkte zugrun- de legen, solange sie dabei die Vorgaben des Rückweisungsentscheids nicht unterläuft (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 28 Rz. 42 mit weiteren Verweisen). Die Bindungs- R2.2019.00136 Seite 7

wirkung des Rückweisungsentscheids BRGE II Nrn. 0150-0151/2018 vom

E. 4.3 Die nunmehr relevanten Vermassungen (namentlich: statisch relevanter Wurzelbereich und Kronenbereich) und die Gründe für die von der Vo- rinstanz angeordneten und von den Rekurrierenden angefochtenen Dispo- sitivziffern 2.3, 2.4, 2.6 und 2.7 ergeben sich – soweit relevant – umfassend aus den Akten. Im Weiteren wurde der Entwurf des angefochtenen Be- schlusses den Rekurrierenden von der Vorinstanz zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig seines Erlasses zugestellt, was in Bezug auf Erwägungsziffer 2.2 einem Protokoll der Parteiverhandlung samt dem Au- genschein vom 3. April 2019 gleichkommt. In ihrer Stellungnahme vom

E. 4.4 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Ziff. 1 der rekur- rentischen Anträge ist unbegründet. Dementsprechend entfällt auch der Eventualantrag betreffend Berücksichtigung der Gehörsverletzung bei der Auflage der Verfahrenskosten (§ 13 Abs. 2 VRG). R2.2019.00136 Seite 8

5. Bei sich auf § 203 Abs. 1 PBG stützenden Schutzentscheiden kommt den kommunalen und kantonalen Denkmalpflegebehörden eine gewisse Ent- scheidungsfreiheit zu. Diese bezieht sich nebst der – vorliegend wie er- wähnt im Grundsatz nicht strittigen – Qualifikation eines Objekts als Schutzobjekt auch auf den – vorliegend strittigen – konkreten Umfang der Schutzmassnahmen. Insoweit hat sich die Rekursinstanz bei der Entschei- düberprüfung Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der kommunale Ent- scheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur dann einschreiten, wenn die Behörde ihren Ermessensspielraum überschreitet, indem sie sich von unsachlichen, dem Zweck der in Frage stehenden Re- gelung fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt. Dabei darf sich die Rekursinstanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung beschränken, vielmehr muss die Eingriffsschwelle tiefer ge- setzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen). Die Entschei- dungsfreiheit der Denkmalpflegebehörde ist stets gegen den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz abzuwägen (Art. 77 der Kantonsverfassung [KV] und Art. 29a BV; Donatsch, § 20 Rz. 64 ff.), zumal Schutzmassnahmen in der Regel einen schweren Eingriff in das Grundeigentum bilden. Im Übrigen besteht in der Regel keine Kognitionseinschränkung. Der Re- kursinstanz steht eine freie Würdigung der örtlichen Verhältnisse zu, soweit ihr diese – wie vorliegend aufgrund des am 12. November 2018 durchge- führten Augenscheins – hinreichend bekannt sind. 6.1. Gemäss Dispositivziffer 2.3 wird der absolute Schutzbereich (statisch rele- vanter Wurzelbereich) des Tulpenbaumes mit einem Durchmesser von 7,6 m definiert und betrifft die Grundstücke Kat.-Nrn. 1, 2 und 3 (vgl. – auch zum Nachfolgenden – act. 12.2 [Plan vom 20. März 2019 in der Version V4, Radius von 3,8 m um den Baummittelpunkt]). Der statisch relevante Wur- zelbereich wurde mit einem Fahrverbot für Personenwagen und schwerere Fahrzeuge belegt (Dispositivziffer 2.6). R2.2019.00136 Seite 9

6.2. Die Rekurrierenden beantragen wie einleitend unter Buchstabe B erwähnt die Festlegung eines Durchmessers des statisch relevanten Wurzelbe- reichs von nur 4,32 m und innerhalb desselben die zusätzliche Festlegung eines Durchmessers der Wurzelstockanhebung von nur 4 m. Das in Dispo- sitivziffer 2.6 angeordnete Fahrverbot soll aufgehoben werden, sich aber zumindest nur auf den Bereich der flächenkleineren Wurzelstockanhebung beziehen und überdies auch dann nicht absolut formuliert werden, indem "seltene" Fahrten zum rekurrentischen Grundstück, wie für den Zubringer- dienst oder den Güterumschlag, gestattet bleiben sollen. 6.3. Mit dem statisch relevanten Wurzelbereich soll ein Bereich festgelegt wer- den, in welchem eine Verletzung des Baums unmittelbar Auswirkungen auf seine Statik hat. Unter Baumexperten gilt als Faustregel – insoweit unbe- stritten – der 1,5-fache Stammdurchmesser. Der so errechnete Wert wird als Radius am Stamm angesetzt und dergestalt zum Stammdurchmesser hinzugerechnet. Zunächst ist festzuhalten, dass angesichts des Umstandes, dass der Baum (und damit auch sein Wurzelwerk) noch immer wächst, eine gewisse Pau- schalisierung bzw. Schematisierung bei der Festlegung eines statisch rele- vanten Wurzelbereichs unumgänglich ist. Die Festlegung eines solchen statisch relevanten Wurzelbereichs erscheint grundsätzlich als geeignete Massnahme zum langfristigen Schutz der absolut lebensnotwendigen Wur- zeln und damit auch des Baums als solchem (die Rekurrierenden erklären selbst, der statisch relevante Wurzelbereich diene der Definition desjenigen mindesterforderlichen Wurzelbereichs, welcher den Baum einen Orkan mit einer Windstärke von 117 km/h noch sicher überstehen lasse). Die Festle- gung darf, um den Baumschutz nicht nur im Moment zu gewährleisten, sondern auch noch solange, als der Baum (und damit auch das Wurzel- werk) weiterwächst, ermessensweise tendenziell eher etwas zu gross als zu klein ausfallen. Baumexperte W. mass den Stammradius oberhalb der Wurzelanläufe mit 0,96 m, was die Vorinstanz verifizierte und nach Massgabe des Augen- scheins vom 12. November 2018 angesichts des mächtigen Baumstamms samt den in alle Richtungen ausufernden Wurzeln im Bodenbereich durch- R2.2019.00136 Seite 10

aus plausibel erscheint. Darin liegt kein offenkundiger Widerspruch zum Satz "Der Tulpenbaum besitzt einen Stammdurchmesser von 130 cm" im Gartengutachten O. vom 24. Juli 2017 (S. 10), weil in jener Textstelle die Höhe der Messung nicht genannt wird (sie dürfte an einer schmäleren Stel- le des Baumes – deutlich über dem tiefliegenden Bereich oberhalb der Wurzelanläufe – vorgenommen worden sein). Ausgehend vom Stammradi- us oberhalb der Wurzelanläufe beträgt der statisch relevante Wurzelbereich 2,88 m (1,5 x [2 x 0,96 m]). Angesetzt an den 0,96 m-Radius ergibt sich ein Radius von 3,84 m (2,88 m plus 0,96 m) ab Stammmitte, gerundet 3,8 m, und damit der im Beschluss festgehaltene Durchmesser von 7,6 m. Die Be- rechnung ist nachvollziehbar und liegt jedenfalls im geschützten Ermes- sensbereich der Vorinstanz. Bereits von der Methode her handelt es sich um eine grobe Annährung, zumal in der dendrologischen Literatur auch an- dere Methoden zur Definition des statisch relevanten Wurzelbereichs vor- geschlagen werden. Beispielsweise wird auch mit dem zwei- bis dreifachen Stammdurchmesser (auf einem Meter Höhe) gerechnet. Damit käme man vorliegend – wie die Mitbeteiligten 2 zu Recht einwerfen – bei einem Stammradius auf 1 m Höhe von 0,54 m zu einem ganz ähnlichen Resultat wie bei der von der Vorinstanz verwendeten Formel mit dem oberhalb der Wurzelanläufe gemessenen Ausgangswert von 0,96 m Radius (vgl. auch Fussnote 1 auf Seite 5 des angefochtenen Beschlusses). Letztlich dürfte jeder Baum seinen spezifisch eigenen, statisch relevanten Wurzelbereich haben. Ein über eine fachmännisch begründbare, näherungsweise Berech- nung hinausgehendes Abklären bzw. ein eigentlicher Test, wo der statisch relevante Wurzelbereich im Einzelfall genau beginnt bzw. endet, entfällt mit Blick auf den Sinn der Unterschutzstellung naturgemäss. 6.4. Wie erwähnt erscheint die Festlegung eines statisch relevanten Wurzelbe- reichs durchaus als taugliche Massnahme zur Sicherstellung des langfristi- gen Erhalts des mächtigen Tulpenbaums, nämlich um seine Sturmwind- und Orkanbeständigkeit bis zu einer gewissen (selten erreichten) Windstär- ke zu gewährleisten. Dass das endgültig errechnete Mass des statisch re- levanten Wurzelbereichs ein grösseres ist als in einer zu Beginn der Abklä- rungen erstellten Planversion, spricht nicht von vornherein gegen seine Plausibilität. Dass oberhalb der Wurzelanläufe konkret falsch gemessen, mithin quasi das Messband falsch angesetzt wurde (und nicht nur, dass die Messung oberhalb der Wurzelanläufe unzulässig sei, welcher Einwand wie R2.2019.00136 Seite 11

erwähnt zu verwerfen ist), machen die Rekurrierenden nicht konkret gel- tend und erschiene angesichts der Anwesenheit von mehreren Baumexper- ten am Augenschein der Vorinstanz vom 4. April 2019 auch äusserst un- wahrscheinlich. Damit besteht kein Anlass, in Dispositivziffer 2.3 des angefochtenen Be- schlusses betreffend die Festlegung des statisch relevanten Wurzelbe- reichs einzugreifen. Auch kann der vorliegend speziellen Situation mit der starken, aber ungleichmässigen – nicht vollends kreisförmigen – sichtbaren Wurzelstockanhebung (vgl. Fotos Nrn. 2 und 3 des Augenscheins vom

12. November 2018) Rechnung getragen werden (indem diese vom grösse- ren Kreis des statisch relevanten Wurzelbereichs vollständig umfasst wird). 6.5. Der Bereich der sichtbaren Wurzelstockanhebung wurde mit einem Radius von 3 m definiert. Auch dies scheint namentlich mit Blick auf Foto 1 des Augenscheins vom 12. November 2018 nicht unplausibel (die sichtbare Wurzelstockanhebung reicht bis mindestens zum damals installierten Ab- sperrgitter, welches in rund 3 m Entfernung vom Tulpenbaum stand). Damit ist der Durchmesser des statisch relevanten Wurzelbereichs nicht wesent- lich grösser als der Durchmesser der (heute vorhandenen bzw. sichtbaren) Wurzelstockanhebung. Im Lichte des Umstandes, dass der Baum wie er- wähnt noch weiterwächst, dürfte sich auch die sichtbare Wurzelstockanhe- bung noch weiter ausdehnen und sich die beiden Kreise mitunter zuneh- mend, möglicherweise bis hin zur Deckungsgleichheit, annähern. 6.6. Dass ein ernsthafter – angesichts des noch vorhandenen Wachstums des Tulpenbaums respektive seiner Wurzeln auch umfassend verstandener – Schutz mit einem absoluten Fahrverbot für Personenwagen und schwerere Fahrzeuge im betreffenden Bereich einhergehen soll, ist nachvollziehbar. Zutreffend ist zwar, dass im Gartengutachten O. vom 24. Juli 2017 ein ab- solutes Fahrverbot nur für den Bereich der sichtbaren Wurzelstockanhe- bung empfohlen wurde (S. 15). Indes wurde der statisch relevante Wurzel- bereich ja auch erst später – im Sinne der entsprechenden Aufforderung im Rückweisungsentscheid (Klärung der Begrifflichkeiten, genaue Massnah- me) – erstmals und auch in Anwesenheit von Gutachter O. definiert. Nach Massgabe vorstehender Ausführungen – der Radius des statisch relevan- R2.2019.00136 Seite 12

ten Wurzelbereichs ist nicht viel grösser als der Radius der sichtbaren Wur- zelstockanhebung; der Tulpenbaum befindet sich noch im Wachstum, wes- halb sich auch der Bereich der Wurzelstockanhebung weiter ausdehnen dürfte – liegt es im pflichtgemässen (und namentlich: vorausschauend) ausgeübten Ermessen der Vorinstanz, das gutachterlich anfänglich vorge- schlagene Fahrverbot etwas weiter zu fassen respektive damit den gesam- ten statisch relevanten Wurzelbereich zu beschlagen. Selbst im Falle der Reduktion auf den Bereich der sichtbaren Wurzelstockanhebung liesse sich das vormals vorhandene Fahrwegrecht der Rekurrierenden in diesem Be- reich im Übrigen zumindest mit Fahrzeugen mit normaler Bodenfreiheit nicht mehr ausüben. Dies, weil der bis anhin genutzte Fahrweg ohnehin über den Bereich der – auch nach Ansicht der Rekurrierenden besonders schützenswerten – sichtbaren Wurzelstockanhebung führt, wie am Augen- schein klar wurde und sich auch aus dem Plan gemäss act. 12.2 ergibt. Ein spezifisches Rechtsschutzinteresse an der Verkleinerung des Bereichs des absoluten Fahrverbots auf die sichtbare Wurzelstockanhebung erscheint damit von vornherein fraglich. Das von den Rekurrierenden vorgeschlagene Ausnahmereglement ("seltene" Fahrten sollen zulässig bleiben), erschiene selbst im Falle verbleibender Befahrbarkeit (irgendwie um die sichtbare Wurzelstockanhebung herum) gänzlich unpraktikabel; es bedürfte letztlich eines nicht zu bewerkstelligenden Zähl- bzw. Kontrollsystems. Ob die An- ordnung des absoluten Fahrverbots im Lichte der Zugänglichkeit zur rekur- rentischen Liegenschaft auch verhältnismässig ist, bleibt nachfolgend ge- sondert zu prüfen. 6.7. Die Rügen gemäss Antragsziffern 2 lit. a und lit. c sind unbegründet. 7.1. Gemäss Dispositivziffer 2.4 besteht im weiter gefassten Kronenbereich des Tulpenbaums (Stand März 2019) kein absolutes Bau- oder Befahrungsver- bot. Es sollen grundsätzlich jedoch keine Bauten erstellt oder Terrainverän- derungen vorgenommen werden (Nachweis der Baumverträglichkeit durch einen Baumexperten vorbehalten). Der Baum darf im Rahmen der Ausfüh- rung allfälliger Neben-, Kleinbauten oder Umgebungsveränderungen nicht beschädigt werden. R2.2019.00136 Seite 13

7.2. Die Rekurrierenden beantragen wie einleitend unter Buchstabe B erwähnt die Statuierung eines absoluten Bauverbots respektive eines Verbots von Aushubarbeiten oder Terrainveränderungen im gesamten Kronenbereich. Satz 3 von Dispositivziffer 2.4 soll unverändert bleiben. 7.3. Der Kronenbereich wurde mit einem Radius von 7 m (maximal 8 m) um den Baum herum definiert, was deutlich weiter reicht als der statisch relevante Wurzelbereich (vgl. act. 12.2). Mitunter handelt es sich um die senkrecht auf den Boden projizierte Fläche der (maximalen) Baumkrone, bei welcher es sich naturgemäss um den flächengrössten Bereich eines Baumes han- delt. Die Vorinstanz hat für den Schutz dieses Bereichs einen Mittelweg gewählt, indem sie Bauten und Terrainveränderungen zwar nicht gänzlich untersagt, sie aber nur unter der Bedingung des Nachweises der Baumver- träglichkeit durch einen Baumexperten zulässt. Diesbezüglich halten die Rekurrierenden den Baumschutz für klar fehlerhaft und ungenügend. Gemäss einem Merkblatt der Vereinigung Schweizeri- scher Stadtgärtnereien und Gartenbauämter (VSSG; act 5.9) betreffe wirk- samer Baumschutz immer den Kronen- und den Wurzelbereich, wobei letz- terer in der Regel mindestens so gross dimensioniert sei wie die Baumkro- ne. Auch Baumgutachter O. habe empfohlen, dass innerhalb des Kronen- bereichs keine baulichen Einrichtungen wie Brunnen, Fahrzeug- oder Velo- abstellplätze errichtet werden dürften. 7.4. Bauen im Bereich von schützenswerten oder unter Schutz gestellten Bäu- men beruht letztlich stets auf einem Kompromiss zwischen Baumschutz und Baufreiheit. Wie die Mitbeteiligten 2 zu Recht ausführen, würde ein vollständiges Bauverbot im jeweils – mit einem Durchmesser von 14 m2 bzw. 16 m2 auch vorliegend – grossflächigen Kronenbereich eines unter Schutz gestellten Baums bspw. dazu führen, dass in vielen Gemeinden kaum mehr gebaut werden könnte. Dem von den Rekurrierenden zitierten Merkblatt ist ein solch umfassendes Bauverbot im Kronenbereich nicht zu entnehmen. So zeigt etwa die Abbildung "Abdeckung bei Baugrube" explizit einen baulichen Eingriff im Kronenbereich des dargestellten Baumes und erklärt, wie dieser Eingriff möglichst baumverträglich durchgeführt werden R2.2019.00136 Seite 14

kann (Abgetragene Fläche wegen Austrocknungsgefahr sofort mit Erosi- onsmatte abdecken, ansäen oder bepflanzen; Matte mit Pfahl und Gewich- ten fixieren usw. [vgl. act. 5.9 letzte Seite]). Auch das Bundesgericht ging bereits davon aus, dass selbst im enger gefassten Wurzelbereich eine baumverträgliche Bautätigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen ist, so- fern sie nur spezifisch und fachmännisch begleitet wird (was im Falle des im Bau befindlichen Kellergeschosses auf dem Grundstück der Mitbeteilig- ten 2 durch Wurzelschutzmassnahmen in Form eines sogenannten Wur- zelvorhangs gewährleistet wird; vgl. BGr 1C_129/2019 vom 11. Juli 2019, Erw. 3). Dergestalt ist selbst im Wurzelbereich eine Bautätigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen, da mit wirksamen, von einer Fachperson be- gleiteten Baumschutzmassnahmen eine Baumschädigung verhindert wer- den kann. Die bei regelmässigem und ständigem Befahren eines Wurzelbe- reichs wiederkehrende Bodenverdichtung ist hingegen nicht wirksam ver- hinderbar. Demgemäss existiert der von den Rekurrierenden monierte Wi- derspruch zwischen dem Fahrverbot im enger gefassten Bereich des sta- tisch relevanten Wurzelbereichs und dem nicht vollständigen Bauverbot im weiter gefassten Kronenbereich nicht. Selbst der systematische Aufbau des von den Rekurrierenden ins Recht gelegten Merkblatt bestätigt diese Unterscheidung. Unter dem rot einge- färbten Titel "Zu vermeiden sind" finden sich die Abbildungen "Bodenverun- reinigung", "Materialdepot als Zwischenlager", "Bodenabtrag/Bodenauftrag" und – eben auch – "Bodenverdichtung"; letzteres umschrieben als das Be- fahren mit Maschinen, Fahrzeugen und Geräten. Unter dem grün einge- färbten Titel "Temporäre Schutzmassnahmen" finden sich hingegen Abbil- dungen wie "Rühlwand bei Grabarbeiten", Abdeckung bei Baugrube" oder "Pressvortrieb statt Grabarbeiten" (act. 5.9). Mitunter statuiert selbst dieses Merkblatt letztlich genau diejenige Unterscheidung zwischen der – da dau- erhaft und nicht verhinderbar – zu vermeidenden Beeinträchtigung bei- spielsweise durch Bodenverdichtung mittels Befahrens einerseits und vo- rübergehender Beeinträchtigung durch Bauarbeiten, welchen mit temporä- ren Baumschutzmassnahmen wirksam begegnet werden kann, anderer- seits. Auch dem Gutachten O. lässt sich im Übrigen bei gesamtheitlicher Betrachtung des zitierten Kapitels nicht die Aussage eines absoluten Bau- verbots im Kronenbereich entnehmen, sondern vielmehr in Bezug auf Bau- projekte exakt diejenige Grundsatz-Ausnahme-Regelung, welche die Vo- rinstanz in Dispositivziffer 2.4 statuiert hat. Der von den Rekurrierenden zi- R2.2019.00136 Seite 15

tierte Satz am Ende des entsprechenden Kapitels 3.2 des Gutachtes O. bezieht sich auf als unzulässig bezeichnete dauerhafte Einrichtungen wie die erwähnten Brunnen, Fahrzeug- oder Fahrradabstellplätze. 7.5. Die Rüge gemäss Antragsziffer 2 lit. b ist unbegründet. Eine Anpassung von Dispositivziffer 2.4 entfällt. 8.1. Gemäss Dispositivziffer 2.7 ist bei Abgang des Baumes ein gleichwertiger Ersatz durch den Verursacher, respektive bei natürlichem Abgang durch den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 1, auf welchem sich der Stamm des Tulpenbaums befindet, zu pflanzen. 8.2. Die Rekurrierenden beantragen den vollständigen Verzicht auf die Ersatz- pflanzungspflicht. 8.3. Gartengutachter O. empfahl, nach Untergang des heutigen Tulpenbaums auf einen gleichartigen Ersatz an seinem heutigen Standort bedingungslos zu verzichten; dies ausdrücklich "entgegen der geltenden Praxis" (S. 16). Diese Empfehlung lässt sich – rein botanisch – damit begründen, dass, wie die Rekurrierenden zu Recht einwerfen, ein in Grösse und Alter vergleich- barer Tulpenbaum auf dem schweizerischen und gar europäischen Markt kaum erhältlich sein dürfte. Die Vorinstanz hat denn auch den Ersatz des Tulpenbaums im Falle seines Abgangs nicht durch einen gleichartigen, sondern durch einen gleichwertigen Ersatz angeordnet. Dies lässt sich ge- mäss ständiger, von der Vorinstanz korrekt angewandter Praxis mit der prägenden Gestaltung und Bedeutung des mächtigen Baums für das Quar- tier begründen. Die Anordnung einer Wiederherstellung ist bei Natur- schutzobjekten sinnvoll und auch verhältnismässig. Ein Grundeigentümer kann ohne weiteres zum Ersatz eines geschützten Baums durch einen gleichartigen Baum an gleicher Stelle verpflichtet werden. Wie erwähnt un- möglich bzw. unverhältnismässig wäre es unter Umständen – wie hier – nur, die Ersatzbepflanzung eines gleichaltrigen Baums zu verlangen (Chris- toph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- R2.2019.00136 Seite 16

und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, S. 293 f.). Mitunter geht es gerade nicht um die von den Rekurrierenden befürchtete Pflicht, den rund 180- jährigen, aus Nordamerika stammenden Tulpenbaum im Falle seines natür- lichen Abgangs durch einen ebensolchen Tulpenbaum ersetzen zu müs- sen. Die Ersatzpflanzungspflicht ist konzeptionell begründbar; ein gleich- wertiger Alleebaum oder sonstiger Hochstämmer sichert das durch den Tulpenbaum auch evozierte prägende Ortsbild gleichermassen. Gerade bzw. nur gestützt auf eine Unterschutzstellung im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f PBG ist eine Erhaltung respektive Wiederherstellung eines durch einen Baum geprägten Ortsbildes möglich (VB.95.00124 vom 26. Januar 1996, E. 2c). Allenfalls erforderlich werdenden Anpassungen des Schutzperime- ters wäre dereinst durch eine entsprechende (teilweise) Änderung der Auf- lagen in der Schutzverfügung zu begegnen. Wenn die Vorinstanz weiter darauf hinweist, dass mit der statuierten Er- satzpflanzungspflicht auch die Gefahr von Sabotage (etwa durch absichtli- che Vergiftung des Baumes) minimiert wird, tut dies der Rechtmässigkeit der bereits mit dem Ortsbildschutz allein begründbaren Ersatzpflanzungs- pflicht selbst dann keinen Abbruch, wenn als erster Baumexperte W. auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen haben mag. Dass die Ersatzpflan- zungspflicht im Grundsatz den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks trifft, entspricht dem sachenrechtlichen Akzessionsprinzips gemäss Art. 667 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), wonach der jeweili- ge Grundstückseigentümer auch Eigentümer des Tulpenbaums ist. Auch ist es nicht willkürlich, dass die Ersatzpflanzungspflicht die Rekurrierenden (auch) bei einem Abgang des Baumes trifft, bei welchem ein Drittverschul- den nicht offenkundig erkennbar ist oder der Verursacher nicht genau eru- iert werden kann. Dabei handelt es sich um nichts Anderes als die Umset- zung des seit jeher geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes "casum sen- tit dominus" (wonach stets der Eigentümer die Gefahr des zufälligen Unter- gangs einer Sache trägt) auf den vorliegenden Fall. Zivilrechtlicher Regress für die Ersatzpflanzungskosten bleibt im Falle von nachweisbarem Fremd- verschulden selbstredend unbeschadet. 8.4. Die Rüge gemäss Antragsziffer 2 lit. d ist unzutreffend. Dispositivziffer 2.7 des angefochtenen Beschlusses ist unverändert zu belassen. R2.2019.00136 Seite 17

9. Zusammenfassend erweisen sich die einzelnen Baumschutzmassnahmen als rechtmässig. 10.1. Die Rekurrierenden bestreiten sodann die Verhältnismässigkeit des Fahr- verbots im statisch relevanten Wurzelbereichs wie auch der Ersatzpflan- zungspflicht. 10.2. Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes müssen im öffentlichen Inte- resse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Das Ver- hältnismässigkeitsprinzip im engeren Sinne verlangt, dass eine Schutz- massnahme durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches In- teresse gerechtfertigt ist. Nur in diesem Fall ist sie den Privaten zumutbar (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 556 ff.). Ein durch Schutzmassnahmen verursachter Grundrechtseingriff ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Er- folg ausreicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit von Schutzmassnahmen im engeren Sinne vermag das finanzielle Interes- se an einer gewinnbringenden oder gar höchstmöglichen Ausnützung einer Liegenschaft für sich allein das öffentliche Interesse an Denkmalschutz- massnahmen grundsätzlich nicht zu überwiegen (BGE 120 Ia 270 ff., E. 6c). Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass den wirtschaftlichen Interessen privater Eigentümer bei der Interessenabwägung überhaupt kei- ne Bedeutung zukommt. Sehr erhebliche finanzielle Interessen können der Verfolgung eines weniger gewichtigen öffentlichen Interesses durchaus im Wege stehen. Hingegen müssen unter Umständen auch sehr grosse finan- zielle Interessen der Grundeigentümer öffentlichen Interessen weichen. Die Frage der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne darf nicht isoliert nur an- hand der zu erwartenden finanziellen Aufwendungen oder Einschränkun- gen beurteilt werden. Vielmehr ist im Rahmen der Interessenabwägung auch das Mass des öffentlichen Interesses an der Unterschutzstellung und damit der Grad der Schutzwürdigkeit zu berücksichtigen. R2.2019.00136 Seite 18

10.3. In Bezug auf das Fahrverbot im statisch relevanten Wurzelbereich fällt ins Gewicht, dass das bin anhin vorhandene, über das Grundstück der Mitbe- teiligten 2 führende und dienstbarkeitsrechtlich gesicherte, rund 2,9 m brei- te Fuss- und Fahrwegrecht wie erwähnt bereits deshalb nicht mehr wahr- genommen werden kann, weil der Bereich der sichtbaren Wurzelstockan- hebung ohnehin zu überqueren wäre, was mit Fahrzeugen mit normaler Bodenfreiheit kaum mehr denkbar ist. Das rekurrentische Grundstück bleibt rechtsgenügend erschlossen, selbst wenn es über keine direkte Zufahrt bis unmittelbar vor den Hauseingang mehr verfügt. Eine solche ist für eine rechtsgenügende Erschliessung keineswegs zwingend. Bei zahlreichen Mehrfamilien- und auch bei Einfamilienhäusern ist es üblich, dass einzelne Hauszugänge nur via einen Fussweg erschlossen sind. Auch die rechtsge- nügende Erschliessung durch die öffentlichen Dienste bleibt gewährleistet. Die abgewickelte Distanz von der L.-Strasse bis zum Hauseingang beträgt weit unter 80 m (vgl. den Anhang "Technische Anforderungen" der Zu- gangsnormalien [ZN]). Ob das so wie derzeit vorhanden nicht mehr ausüb- bare Fahrwegrecht allenfalls verlegt, angepasst oder gar aufgehoben wird, ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und von den beteiligten Grundeigen- tümern auf dem zivilrechtlichen Weg zu klären. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Tulpenbaums überwiegt die privaten Interessen der Rekur- rierenden an der Beibehaltung der bisherigen Zufahrt bis unmittelbar vor den Hauseingang. Die mit dem Fahrverbot verbundene geringfügige Ein- schränkung des Erschliessungskomforts ist zumutbar und von den Rekur- rierenden hinzunehmen. 10.4. Auch die angeordnete Ersatzpflanzungspflicht erscheint verhältnismässig. Die von den Rekurrierenden befürchteten sechststelligen Kosten fielen nicht an, weil es wie ausgeführt im Falle des Abgangs des Baumes nicht darum ginge, einen mächtigen, 180-jährigen Tulpenbaum durch einen ebensolchen zu ersetzen. Eine Ersatzpflanzung im erwähnten Sinne – bspw. durch einen handelsüblichen Alleebaum – wird kaum mehr als ma- ximal vierstellige Kosten verursachen, was angesichts der Bedeutung des Schutzobjekts durchaus verhältnismässig erscheint. R2.2019.00136 Seite 19

10.5. Die konkreten Schutzmassahmen erscheinen zusammenfassend als ver- hältnismässig. 11. Das Ausgeführte führt zur Abweisung des Rekurses. 12.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Rekurrierenden aufzuer- legen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Re- kursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Plüss, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. 12.2. Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte o- der den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zu- sprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom

E. 9 September 2019; www.bger.ch). Gegenstand eines separaten – und nicht des hiesigen – Verfahrens vor Baurekursgericht ist im Weiteren die Inanspruchnahme des rekurrentischen Grundstücks für die besagten Bau- arbeiten im Rahmen des Hammerschlagrechts (Verfahren G.- Nr. R2.2019.00196). Der rekurrentischerseits beantragte Aktenbeizug aus diesen Verfahren entfällt mangels Relevanz.

E. 11 Dezember 2018 beschränkt sich betreffend die Rekurrierenden auf (präziser) zu treffende Sachverhaltsfeststellungen mit Bezug auf den Schutzumfang des Tulpenbaums (Erw. 5.2). Die Rückweisung erfolgte diesbezüglich explizit zum Neuentscheid. Dementsprechend darf dieser nunmehr vorliegende Neuentscheid ohne weiteres auch andere oder neue Schutzauflagen bezüglich des Tulpenbaums enthalten, solange sich diese

– was nachfolgend zu prüfen sein wird – als sachlich und rechtlich haltbar erweisen. Der Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts wird damit nicht unterlaufen.

E. 16 Oktober 2003, E. 3.1.). Entschädigungsberechtigt- und verpflichtet kön- nen bei Anwendung des Unterliegerprinzips sämtliche Verfahrensbeteilig- ten mit Parteistellung sein (Plüss, § 17 Rz. 20); auch Mitbeteiligte. Dem- R2.2019.00136 Seite 20

nach ist vorliegend den Mitbeteiligten 2 zulasten der Rekurrierenden eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'700.--. Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.baurekursgericht-zh.ch). Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an die Rekurrierenden ent- fällt ausgangsgemäss ebenfalls von vornherein. […] R2.2019.00136 Seite 21

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurekursgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung G.-Nr. R2.2019.00136 BRGE II Nr. 0075/2020 Entscheid vom 28. April 2020 Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann, Baurichter Stefano Terzi, Baurichterin Sabine Ziegler, Gerichtsschreiber Daniel Schweikert in Sachen Rekurrierende M. D.-F. und H. F. D. […] vertreten durch […] gegen Rekursgegner

1. Gemeinderat X […] vertreten durch […] Mitbeteiligte

2. H. und M. H. […] vertreten durch […]

3. H. & Co. AG […] vertreten durch […] betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 20. August 2019; Unterschutzstellung Tul- penbaum, Kat.-Nr. […] ______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 20. August 2019 stellte der Gemeinderat X den Tulpen- baum in der nördlichen Ecke des Grundstücks Kat.-Nr. 1 an der L.- Strasse 1 als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f des Planungs- und Baugesetzes (PBG) unter Schutz (Dispositivziffer 1) und definierte den im Grundbuch anzumerkenden Umfang bzw. die Modalitäten der Unter- schutzstellung (Dispositivziffer 2). B. Mit fristgerechter Eingabe vom 23. September 2019 gelangten M. D.-F. und H. F. D. an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten: "1. Es sei der Beschluss […] des Gemeinderats X vom 20. August 2019 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verletzung des Gehörs- anspruchs im Kostenpunkt zu berücksichtigen.

2. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 sei der Beschluss […] des Gemeinderats X vom 20. August 2019 in nachstehendem Sinne aufzuheben und zu ändern:

a) Disp.-Ziff. 2.3 sei wie folgt zu formulieren: "Der statisch relevante Wurzelbereich des Tulpenbaumes weist einen Durchmesser von 4.32 m, die Wurzelstockanhebung einen solchen von 4 m auf. In diesen Bereichen besteht ein besonderer Schutz und darf nicht mit baulichen Massnahmen eingegriffen werden."

b) Disp.-Ziff. 2.4 sei wie folgt zu formulieren: "Im Kronenbereich des Tulpenbaumes (Stand März 2019) dürfen keine neuen Bauten erstellt, Aushubarbeiten oder Terrainveränderungen vor- genommen werden. Der Baum darf im Rahmen der Ausführung allfälli- ger Neben-, Kleinbauten oder Umgebungsveränderungen nicht gefähr- det werden."

c) Disp.-Ziff. 2.6 sei vollumfänglich aufzuheben. Subeventualiter sei Disp.-Ziff. 2.6 wie folgt zu formulieren: "Die Wurzelstockanhebung des geschützten Tulpenbaumes (Stand März 2019) auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1 und 2 darf grundsätzlich R2.2019.00136 Seite 2

nicht mit Personenwagen und schweren Fahrzeugen über 3.5 t befah- ren werden. Seltene Fahrten zum Grundstück Kat.-Nr. 1, wie für den Zubringerdienst oder Güterumschlag, sind allerdings gestattet."

d) Disp.-Ziff. 2.7 sei vollumfänglich aufzuheben.

3. Es sei ein Augenschein durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letzteres zuzüglich MwSt.) zulasten des Rekursgegners." C. Mit Verfügung vom 25. September 2019 wurde der Rekurseingang vorge- merkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Rekursantwort vom 10. Oktober 2019 schloss die Vorinstanz auf Ab- weisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wird; unter Kostenfolge zulasten der Rekurrierenden. E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2019 beantragten die Mitbeteilig- ten 2 die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Rekurrierenden. Die Mitbeteiligten 3 verzichteten stillschweigend auf Vernehmlassung. F. Mit Replik vom 2. Dezember 2019 hielten die Rekurrierenden an ihren An- trägen fest; ebenso die Vorinstanz mit Duplik vom 8. Januar 2020. Die Mit- beteiligten 2 beantragten mit Duplik vom 20. Dezember 2019 nunmehr die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden kann; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Rekurrierenden. R2.2019.00136 Seite 3

G. In den Triplik- und Quadruplikschriften vom 18. Februar 2020 und vom

26. Februar 2020 hielten die Rekurrierenden und die Mitbeteiligten 2 an ih- ren jeweiligen Anträgen fest. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrierenden sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 1 respektive des darauf befindlichen Tulpenbaums und daher unstreitig rekurslegitimiert (§ 338a PBG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2.1. Es wird die Durchführung eines Augenscheins beantragt (vgl. § 7 des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). 2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können die bei einem ordnungsgemäss durchgeführten Augenschein gewonnenen Kenntnisse der Örtlichkeiten auch in einem späteren Rechtsgang verwendet werden; ein zweiter Augenschein vor dem Neuentscheid ist nicht notwendig. Dies setzt allerdings voraus, dass sich alle wesentlichen, anlässlich des Augen- scheins gewonnenen Eindrücke und gemachten Feststellungen aus den Akten ergeben (VB.2012.00652 vom 13. März 2013, Erw. 4.1). 2.3. Vorliegend handelt es sich um den zweiten Rechtsgang in derselben Sa- che. Mit Entscheid BRGE II Nrn. 0150-0151/2018 vom 11. Dezember 2018 vereinigte das Baurekursgericht die von den Rekurrierenden und den heu- tigen Mitbeteiligten 2 erhobenen und unter den Geschäftsnummern R2.2018.00102 und R2.2018.00125 vorgemerkten Rekurse gegen den vo- R2.2019.00136 Seite 4

rinstanzlichen Beschluss vom 26. Juni 2018 betreffend die (erste) Unter- schutzstellung. Das Baurekursgericht hiess – nachdem sich der Sachver- halt in Bezug auf den genauen Umfang der Unterschutzstellung des Tul- penbaums als ungenügend abgeklärt erwies – die Rekurse gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück. Beim hier angefochtenen Be- schluss vom 20. August 2019 handelt es sich um diesen Neuentscheid. Bereits in den Verfahren G.-Nrn. R2.2018.00120 und R2.2018.00125 ging es um die auch im zweiten Rechtsgang wiederum strittigen Modalitäten und den Umfang der Unterschutzstellung wie namentlich den Bereich der Wur- zelstockanhebung, den statisch relevanten Wurzelbereich und den Kronen- bereich. Die grundsätzliche Schutzwürdigkeit des Tulpenbaums blieb und bleibt unbestritten. In jenen Verfahren wurde am 12. November 2018 ein Referentenaugenschein durchgeführt, von welchem ein detailliertes Proto- koll samt zahlreicher Fotos erstellt wurde. Die Akten wurden in das hiesige Verfahren beigezogen, was den Parteien mit Verfügung vom 12. November 2019 angezeigt wurde (act. 19 und act. 20). Der Referent, der den Augen- schein seinerzeit durchgeführt hat, ist im hiesigen Verfahren derselbe; ab- gesehen von der seinerzeitigen Gerichtsschreiberin bleibt auch die übrige Gerichtsbesetzung unverändert. 2.4. Die Voraussetzungen für den Verzicht auf einen zweiten Augenschein sind nach dem Ausgeführten erfüllt; dies namentlich auch im Lichte des Um- standes, dass der erste Augenschein erst vor rund eineinhalb Jahren statt- fand. Demgemäss war kein zweiter Augenschein durchzuführen. 3. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war bzw. hätte sein müssen. Dementspre- chend ist auf die rekurrentischen Ausführungen, soweit diese die Verein- barkeit des im Bau befindlichen Bauvorhabens der Mitbeteiligten 2 auf de- ren Grundstück Kat.-Nr. 1 mit dem Schutz des Tulpenbaums beschlagen, nicht weiter einzugehen. Die entsprechenden Einwände wurden letztin- stanzlich abschliessend geklärt (BGr 1C_129/2019 vom 11. Juli 2019 und – auf Revisionsgesuch der Rekurrierenden hin – BGr 1F_44/2019 vom R2.2019.00136 Seite 5

9. September 2019; www.bger.ch). Gegenstand eines separaten – und nicht des hiesigen – Verfahrens vor Baurekursgericht ist im Weiteren die Inanspruchnahme des rekurrentischen Grundstücks für die besagten Bau- arbeiten im Rahmen des Hammerschlagrechts (Verfahren G.- Nr. R2.2019.00196). Der rekurrentischerseits beantragte Aktenbeizug aus diesen Verfahren entfällt mangels Relevanz. 4.1. Die Rekurrierenden rügen als erstes eine Verletzung ihres rechtlichen Ge- hörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV). Der Vo- rinstanz seien gewichtige Verfahrensfehler unterlaufen. Zunächst fehle dem angefochtenen Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung. Weiter existierten von dem von der Vorinstanz unzulässigerweise allein mit den Rechtsvertre- tern der Parteien und den Baumexperten bzw. -gutachtern durchgeführten "Runden Tisch" und Augenschein vom 3. April 2019 keine Protokolle. Die Ausführungen in Erwägung 2.2 des angefochtenen Beschlusses seien des- halb aus dem Recht zu weisen. Die im angefochtenen Beschluss statuier- ten Verschärfungen (im Vergleich zur ersten Unterschutzstellung) entbehr- ten einer Faktengrundlage respektive neuer Erkenntnisse; das gelte für den neu festgesetzten statisch relevanten Wurzelbereich samt dem entspre- chenden absoluten Befahrungsverbot ebenso wie für die erstmals ange- ordnete Pflicht zur Ersatzpflanzung im Falle des Abgangs des Tulpen- baums. Beides führe zu Einschränkungen der Eigentumsfreiheit, die einer materiellen Enteignung gleichkämen. Das Abstützen des Beschlusses auf angebliche Aussagen am "Runden Tisch" sei nachgerade willkürlich. 4.2. Zunächst führte das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss angesichts des von den rechtsanwaltlich vertretenen Rekurrie- renden fristgerecht erhobenen Rekurses offenkundig zu keiner Gehörsver- letzung. Im Übrigen wurde immerhin in der amtlichen Publikation im Amts- blatt vom 30. August 2019 auf das zu erhebende Rechtsmittel hingewiesen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zwar grundsätzlich ei- ne behördliche Dokumentations- bzw. Aktenführungspflicht bezüglich ent- scheidrelevanter Sachverhaltsabklärungen (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 Rz. 40). Das kann aber – wie R2.2019.00136 Seite 6

die Rekurrierenden selbst erklären – nicht auch im Falle von informellen Parteiverhandlungen, Vergleichsgesprächen, Mediationen und informellen Augenscheinen gelten, die wie vorliegend gerade der einvernehmlichen Lösungsfindung dienen bzw. hätten dienen sollen und offenbar auch aus diesem Grunde – quasi zwecks "Entemotionalisierung" der Streitsache – mit dem Einverständnis der Parteien allein in Anwesenheit der Baumexper- ten bzw. -gutachter und den Rechtsvertretern (auch jenem der Rekurrie- renden) durchgeführt wurden. Dass in Erwägungsziffer 2.2 des angefoch- tenen Beschlusses (auch) auf diese Bemühungen hingewiesen wird, tut dem vorinstanzlichen Entscheid von vornherein keinen Abbruch. Die we- sentlichen Erkenntnisse der informellen Parteiverhandlung samt Augen- schein wurden sodann samt Messergebnissen im angefochtenen Be- schluss ausführlich zusammengefasst. Das von den Rekurrierenden bean- tragte Aus-dem-Recht-Weisen von Erwägungen des angefochtenen Be- schlusses entfällt von vornherein, nachdem rechtsverbindlich im Grundsatz nur das Dispositiv ist und die Rekursinstanz über die Korrektheit einer vo- rinstanzlichen Anordnung mittels Urteil und nicht mittels Aus-dem-Recht- Weisen der Anordnung oder gar von Erwägungen der Anordnung entschei- det. Willkürlich ist ein Entscheid gemäss ständiger Rechtsprechung dann, wenn er im Ergebnis unhaltbar ist; wenn – beispielsweise – die Anordnung einer Ersatzpflanzungspflicht für den Fall des Abgangs eines unter Schutz gestellten Baumes aus sachlichen Gründen nicht ansatzweise begründbar ist bzw. wäre; darauf wird (erst) nachfolgend bei der materiellrechtlichen Prüfung der Rügen zurückzukommen sein. In diesem Sinne ist die Rüge, der angefochtene Beschluss stelle in willkürlicher Weise auf vermeintliche oder tatsächlich getätigte Expertenaussagen am "Runden Tisch" (etwa des Experten W. zur besagten Ersatzpflanzungspflicht) ab, von vornherein nicht zielführend. Soweit die Rekurrierenden in diesem Zusammenhang sinngemäss monie- ren, die erstmalige Anordnung der Ersatzpflanzungspflicht und die Festle- gung eines statisch relevanten Wurzelbereichs samt entsprechendem Be- fahrungsverbot seien nach Massgabe des rekursinstanzlichen Rückwei- sungsentscheids in formeller Hinsicht unzulässig, ist dies unzutreffend. Ei- ne Vorinstanz darf ihrem neuen Entscheid weitere Gesichtspunkte zugrun- de legen, solange sie dabei die Vorgaben des Rückweisungsentscheids nicht unterläuft (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 28 Rz. 42 mit weiteren Verweisen). Die Bindungs- R2.2019.00136 Seite 7

wirkung des Rückweisungsentscheids BRGE II Nrn. 0150-0151/2018 vom

11. Dezember 2018 beschränkt sich betreffend die Rekurrierenden auf (präziser) zu treffende Sachverhaltsfeststellungen mit Bezug auf den Schutzumfang des Tulpenbaums (Erw. 5.2). Die Rückweisung erfolgte diesbezüglich explizit zum Neuentscheid. Dementsprechend darf dieser nunmehr vorliegende Neuentscheid ohne weiteres auch andere oder neue Schutzauflagen bezüglich des Tulpenbaums enthalten, solange sich diese

– was nachfolgend zu prüfen sein wird – als sachlich und rechtlich haltbar erweisen. Der Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts wird damit nicht unterlaufen. 4.3. Die nunmehr relevanten Vermassungen (namentlich: statisch relevanter Wurzelbereich und Kronenbereich) und die Gründe für die von der Vo- rinstanz angeordneten und von den Rekurrierenden angefochtenen Dispo- sitivziffern 2.3, 2.4, 2.6 und 2.7 ergeben sich – soweit relevant – umfassend aus den Akten. Im Weiteren wurde der Entwurf des angefochtenen Be- schlusses den Rekurrierenden von der Vorinstanz zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig seines Erlasses zugestellt, was in Bezug auf Erwägungsziffer 2.2 einem Protokoll der Parteiverhandlung samt dem Au- genschein vom 3. April 2019 gleichkommt. In ihrer Stellungnahme vom

16. Juni 2019 äusserten sich die Rekurrierenden ausführlich zu den dem Beschluss zugrunde liegenden bzw. gelegten Überlegungen. Selbst wenn trotz all dieser Vorkehrungen eine verbleibende Gehörsverletzung auszu- machen wäre, gälte sie schliesslich als mit dem Rekursverfahren geheilt, nachdem sich die Rekurrierenden vor der Rekursinstanz umfassend zu äussern vermochten. Das Rekursverfahren tritt gemäss der Rechtspre- chung insoweit quasi an die Stelle des erstinstanzlichen Verwaltungsver- fahrens (vgl. dazu Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 19 mit weiteren Verweisen). 4.4. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Ziff. 1 der rekur- rentischen Anträge ist unbegründet. Dementsprechend entfällt auch der Eventualantrag betreffend Berücksichtigung der Gehörsverletzung bei der Auflage der Verfahrenskosten (§ 13 Abs. 2 VRG). R2.2019.00136 Seite 8

5. Bei sich auf § 203 Abs. 1 PBG stützenden Schutzentscheiden kommt den kommunalen und kantonalen Denkmalpflegebehörden eine gewisse Ent- scheidungsfreiheit zu. Diese bezieht sich nebst der – vorliegend wie er- wähnt im Grundsatz nicht strittigen – Qualifikation eines Objekts als Schutzobjekt auch auf den – vorliegend strittigen – konkreten Umfang der Schutzmassnahmen. Insoweit hat sich die Rekursinstanz bei der Entschei- düberprüfung Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der kommunale Ent- scheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur dann einschreiten, wenn die Behörde ihren Ermessensspielraum überschreitet, indem sie sich von unsachlichen, dem Zweck der in Frage stehenden Re- gelung fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt. Dabei darf sich die Rekursinstanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung beschränken, vielmehr muss die Eingriffsschwelle tiefer ge- setzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen). Die Entschei- dungsfreiheit der Denkmalpflegebehörde ist stets gegen den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz abzuwägen (Art. 77 der Kantonsverfassung [KV] und Art. 29a BV; Donatsch, § 20 Rz. 64 ff.), zumal Schutzmassnahmen in der Regel einen schweren Eingriff in das Grundeigentum bilden. Im Übrigen besteht in der Regel keine Kognitionseinschränkung. Der Re- kursinstanz steht eine freie Würdigung der örtlichen Verhältnisse zu, soweit ihr diese – wie vorliegend aufgrund des am 12. November 2018 durchge- führten Augenscheins – hinreichend bekannt sind. 6.1. Gemäss Dispositivziffer 2.3 wird der absolute Schutzbereich (statisch rele- vanter Wurzelbereich) des Tulpenbaumes mit einem Durchmesser von 7,6 m definiert und betrifft die Grundstücke Kat.-Nrn. 1, 2 und 3 (vgl. – auch zum Nachfolgenden – act. 12.2 [Plan vom 20. März 2019 in der Version V4, Radius von 3,8 m um den Baummittelpunkt]). Der statisch relevante Wur- zelbereich wurde mit einem Fahrverbot für Personenwagen und schwerere Fahrzeuge belegt (Dispositivziffer 2.6). R2.2019.00136 Seite 9

6.2. Die Rekurrierenden beantragen wie einleitend unter Buchstabe B erwähnt die Festlegung eines Durchmessers des statisch relevanten Wurzelbe- reichs von nur 4,32 m und innerhalb desselben die zusätzliche Festlegung eines Durchmessers der Wurzelstockanhebung von nur 4 m. Das in Dispo- sitivziffer 2.6 angeordnete Fahrverbot soll aufgehoben werden, sich aber zumindest nur auf den Bereich der flächenkleineren Wurzelstockanhebung beziehen und überdies auch dann nicht absolut formuliert werden, indem "seltene" Fahrten zum rekurrentischen Grundstück, wie für den Zubringer- dienst oder den Güterumschlag, gestattet bleiben sollen. 6.3. Mit dem statisch relevanten Wurzelbereich soll ein Bereich festgelegt wer- den, in welchem eine Verletzung des Baums unmittelbar Auswirkungen auf seine Statik hat. Unter Baumexperten gilt als Faustregel – insoweit unbe- stritten – der 1,5-fache Stammdurchmesser. Der so errechnete Wert wird als Radius am Stamm angesetzt und dergestalt zum Stammdurchmesser hinzugerechnet. Zunächst ist festzuhalten, dass angesichts des Umstandes, dass der Baum (und damit auch sein Wurzelwerk) noch immer wächst, eine gewisse Pau- schalisierung bzw. Schematisierung bei der Festlegung eines statisch rele- vanten Wurzelbereichs unumgänglich ist. Die Festlegung eines solchen statisch relevanten Wurzelbereichs erscheint grundsätzlich als geeignete Massnahme zum langfristigen Schutz der absolut lebensnotwendigen Wur- zeln und damit auch des Baums als solchem (die Rekurrierenden erklären selbst, der statisch relevante Wurzelbereich diene der Definition desjenigen mindesterforderlichen Wurzelbereichs, welcher den Baum einen Orkan mit einer Windstärke von 117 km/h noch sicher überstehen lasse). Die Festle- gung darf, um den Baumschutz nicht nur im Moment zu gewährleisten, sondern auch noch solange, als der Baum (und damit auch das Wurzel- werk) weiterwächst, ermessensweise tendenziell eher etwas zu gross als zu klein ausfallen. Baumexperte W. mass den Stammradius oberhalb der Wurzelanläufe mit 0,96 m, was die Vorinstanz verifizierte und nach Massgabe des Augen- scheins vom 12. November 2018 angesichts des mächtigen Baumstamms samt den in alle Richtungen ausufernden Wurzeln im Bodenbereich durch- R2.2019.00136 Seite 10

aus plausibel erscheint. Darin liegt kein offenkundiger Widerspruch zum Satz "Der Tulpenbaum besitzt einen Stammdurchmesser von 130 cm" im Gartengutachten O. vom 24. Juli 2017 (S. 10), weil in jener Textstelle die Höhe der Messung nicht genannt wird (sie dürfte an einer schmäleren Stel- le des Baumes – deutlich über dem tiefliegenden Bereich oberhalb der Wurzelanläufe – vorgenommen worden sein). Ausgehend vom Stammradi- us oberhalb der Wurzelanläufe beträgt der statisch relevante Wurzelbereich 2,88 m (1,5 x [2 x 0,96 m]). Angesetzt an den 0,96 m-Radius ergibt sich ein Radius von 3,84 m (2,88 m plus 0,96 m) ab Stammmitte, gerundet 3,8 m, und damit der im Beschluss festgehaltene Durchmesser von 7,6 m. Die Be- rechnung ist nachvollziehbar und liegt jedenfalls im geschützten Ermes- sensbereich der Vorinstanz. Bereits von der Methode her handelt es sich um eine grobe Annährung, zumal in der dendrologischen Literatur auch an- dere Methoden zur Definition des statisch relevanten Wurzelbereichs vor- geschlagen werden. Beispielsweise wird auch mit dem zwei- bis dreifachen Stammdurchmesser (auf einem Meter Höhe) gerechnet. Damit käme man vorliegend – wie die Mitbeteiligten 2 zu Recht einwerfen – bei einem Stammradius auf 1 m Höhe von 0,54 m zu einem ganz ähnlichen Resultat wie bei der von der Vorinstanz verwendeten Formel mit dem oberhalb der Wurzelanläufe gemessenen Ausgangswert von 0,96 m Radius (vgl. auch Fussnote 1 auf Seite 5 des angefochtenen Beschlusses). Letztlich dürfte jeder Baum seinen spezifisch eigenen, statisch relevanten Wurzelbereich haben. Ein über eine fachmännisch begründbare, näherungsweise Berech- nung hinausgehendes Abklären bzw. ein eigentlicher Test, wo der statisch relevante Wurzelbereich im Einzelfall genau beginnt bzw. endet, entfällt mit Blick auf den Sinn der Unterschutzstellung naturgemäss. 6.4. Wie erwähnt erscheint die Festlegung eines statisch relevanten Wurzelbe- reichs durchaus als taugliche Massnahme zur Sicherstellung des langfristi- gen Erhalts des mächtigen Tulpenbaums, nämlich um seine Sturmwind- und Orkanbeständigkeit bis zu einer gewissen (selten erreichten) Windstär- ke zu gewährleisten. Dass das endgültig errechnete Mass des statisch re- levanten Wurzelbereichs ein grösseres ist als in einer zu Beginn der Abklä- rungen erstellten Planversion, spricht nicht von vornherein gegen seine Plausibilität. Dass oberhalb der Wurzelanläufe konkret falsch gemessen, mithin quasi das Messband falsch angesetzt wurde (und nicht nur, dass die Messung oberhalb der Wurzelanläufe unzulässig sei, welcher Einwand wie R2.2019.00136 Seite 11

erwähnt zu verwerfen ist), machen die Rekurrierenden nicht konkret gel- tend und erschiene angesichts der Anwesenheit von mehreren Baumexper- ten am Augenschein der Vorinstanz vom 4. April 2019 auch äusserst un- wahrscheinlich. Damit besteht kein Anlass, in Dispositivziffer 2.3 des angefochtenen Be- schlusses betreffend die Festlegung des statisch relevanten Wurzelbe- reichs einzugreifen. Auch kann der vorliegend speziellen Situation mit der starken, aber ungleichmässigen – nicht vollends kreisförmigen – sichtbaren Wurzelstockanhebung (vgl. Fotos Nrn. 2 und 3 des Augenscheins vom

12. November 2018) Rechnung getragen werden (indem diese vom grösse- ren Kreis des statisch relevanten Wurzelbereichs vollständig umfasst wird). 6.5. Der Bereich der sichtbaren Wurzelstockanhebung wurde mit einem Radius von 3 m definiert. Auch dies scheint namentlich mit Blick auf Foto 1 des Augenscheins vom 12. November 2018 nicht unplausibel (die sichtbare Wurzelstockanhebung reicht bis mindestens zum damals installierten Ab- sperrgitter, welches in rund 3 m Entfernung vom Tulpenbaum stand). Damit ist der Durchmesser des statisch relevanten Wurzelbereichs nicht wesent- lich grösser als der Durchmesser der (heute vorhandenen bzw. sichtbaren) Wurzelstockanhebung. Im Lichte des Umstandes, dass der Baum wie er- wähnt noch weiterwächst, dürfte sich auch die sichtbare Wurzelstockanhe- bung noch weiter ausdehnen und sich die beiden Kreise mitunter zuneh- mend, möglicherweise bis hin zur Deckungsgleichheit, annähern. 6.6. Dass ein ernsthafter – angesichts des noch vorhandenen Wachstums des Tulpenbaums respektive seiner Wurzeln auch umfassend verstandener – Schutz mit einem absoluten Fahrverbot für Personenwagen und schwerere Fahrzeuge im betreffenden Bereich einhergehen soll, ist nachvollziehbar. Zutreffend ist zwar, dass im Gartengutachten O. vom 24. Juli 2017 ein ab- solutes Fahrverbot nur für den Bereich der sichtbaren Wurzelstockanhe- bung empfohlen wurde (S. 15). Indes wurde der statisch relevante Wurzel- bereich ja auch erst später – im Sinne der entsprechenden Aufforderung im Rückweisungsentscheid (Klärung der Begrifflichkeiten, genaue Massnah- me) – erstmals und auch in Anwesenheit von Gutachter O. definiert. Nach Massgabe vorstehender Ausführungen – der Radius des statisch relevan- R2.2019.00136 Seite 12

ten Wurzelbereichs ist nicht viel grösser als der Radius der sichtbaren Wur- zelstockanhebung; der Tulpenbaum befindet sich noch im Wachstum, wes- halb sich auch der Bereich der Wurzelstockanhebung weiter ausdehnen dürfte – liegt es im pflichtgemässen (und namentlich: vorausschauend) ausgeübten Ermessen der Vorinstanz, das gutachterlich anfänglich vorge- schlagene Fahrverbot etwas weiter zu fassen respektive damit den gesam- ten statisch relevanten Wurzelbereich zu beschlagen. Selbst im Falle der Reduktion auf den Bereich der sichtbaren Wurzelstockanhebung liesse sich das vormals vorhandene Fahrwegrecht der Rekurrierenden in diesem Be- reich im Übrigen zumindest mit Fahrzeugen mit normaler Bodenfreiheit nicht mehr ausüben. Dies, weil der bis anhin genutzte Fahrweg ohnehin über den Bereich der – auch nach Ansicht der Rekurrierenden besonders schützenswerten – sichtbaren Wurzelstockanhebung führt, wie am Augen- schein klar wurde und sich auch aus dem Plan gemäss act. 12.2 ergibt. Ein spezifisches Rechtsschutzinteresse an der Verkleinerung des Bereichs des absoluten Fahrverbots auf die sichtbare Wurzelstockanhebung erscheint damit von vornherein fraglich. Das von den Rekurrierenden vorgeschlagene Ausnahmereglement ("seltene" Fahrten sollen zulässig bleiben), erschiene selbst im Falle verbleibender Befahrbarkeit (irgendwie um die sichtbare Wurzelstockanhebung herum) gänzlich unpraktikabel; es bedürfte letztlich eines nicht zu bewerkstelligenden Zähl- bzw. Kontrollsystems. Ob die An- ordnung des absoluten Fahrverbots im Lichte der Zugänglichkeit zur rekur- rentischen Liegenschaft auch verhältnismässig ist, bleibt nachfolgend ge- sondert zu prüfen. 6.7. Die Rügen gemäss Antragsziffern 2 lit. a und lit. c sind unbegründet. 7.1. Gemäss Dispositivziffer 2.4 besteht im weiter gefassten Kronenbereich des Tulpenbaums (Stand März 2019) kein absolutes Bau- oder Befahrungsver- bot. Es sollen grundsätzlich jedoch keine Bauten erstellt oder Terrainverän- derungen vorgenommen werden (Nachweis der Baumverträglichkeit durch einen Baumexperten vorbehalten). Der Baum darf im Rahmen der Ausfüh- rung allfälliger Neben-, Kleinbauten oder Umgebungsveränderungen nicht beschädigt werden. R2.2019.00136 Seite 13

7.2. Die Rekurrierenden beantragen wie einleitend unter Buchstabe B erwähnt die Statuierung eines absoluten Bauverbots respektive eines Verbots von Aushubarbeiten oder Terrainveränderungen im gesamten Kronenbereich. Satz 3 von Dispositivziffer 2.4 soll unverändert bleiben. 7.3. Der Kronenbereich wurde mit einem Radius von 7 m (maximal 8 m) um den Baum herum definiert, was deutlich weiter reicht als der statisch relevante Wurzelbereich (vgl. act. 12.2). Mitunter handelt es sich um die senkrecht auf den Boden projizierte Fläche der (maximalen) Baumkrone, bei welcher es sich naturgemäss um den flächengrössten Bereich eines Baumes han- delt. Die Vorinstanz hat für den Schutz dieses Bereichs einen Mittelweg gewählt, indem sie Bauten und Terrainveränderungen zwar nicht gänzlich untersagt, sie aber nur unter der Bedingung des Nachweises der Baumver- träglichkeit durch einen Baumexperten zulässt. Diesbezüglich halten die Rekurrierenden den Baumschutz für klar fehlerhaft und ungenügend. Gemäss einem Merkblatt der Vereinigung Schweizeri- scher Stadtgärtnereien und Gartenbauämter (VSSG; act 5.9) betreffe wirk- samer Baumschutz immer den Kronen- und den Wurzelbereich, wobei letz- terer in der Regel mindestens so gross dimensioniert sei wie die Baumkro- ne. Auch Baumgutachter O. habe empfohlen, dass innerhalb des Kronen- bereichs keine baulichen Einrichtungen wie Brunnen, Fahrzeug- oder Velo- abstellplätze errichtet werden dürften. 7.4. Bauen im Bereich von schützenswerten oder unter Schutz gestellten Bäu- men beruht letztlich stets auf einem Kompromiss zwischen Baumschutz und Baufreiheit. Wie die Mitbeteiligten 2 zu Recht ausführen, würde ein vollständiges Bauverbot im jeweils – mit einem Durchmesser von 14 m2 bzw. 16 m2 auch vorliegend – grossflächigen Kronenbereich eines unter Schutz gestellten Baums bspw. dazu führen, dass in vielen Gemeinden kaum mehr gebaut werden könnte. Dem von den Rekurrierenden zitierten Merkblatt ist ein solch umfassendes Bauverbot im Kronenbereich nicht zu entnehmen. So zeigt etwa die Abbildung "Abdeckung bei Baugrube" explizit einen baulichen Eingriff im Kronenbereich des dargestellten Baumes und erklärt, wie dieser Eingriff möglichst baumverträglich durchgeführt werden R2.2019.00136 Seite 14

kann (Abgetragene Fläche wegen Austrocknungsgefahr sofort mit Erosi- onsmatte abdecken, ansäen oder bepflanzen; Matte mit Pfahl und Gewich- ten fixieren usw. [vgl. act. 5.9 letzte Seite]). Auch das Bundesgericht ging bereits davon aus, dass selbst im enger gefassten Wurzelbereich eine baumverträgliche Bautätigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen ist, so- fern sie nur spezifisch und fachmännisch begleitet wird (was im Falle des im Bau befindlichen Kellergeschosses auf dem Grundstück der Mitbeteilig- ten 2 durch Wurzelschutzmassnahmen in Form eines sogenannten Wur- zelvorhangs gewährleistet wird; vgl. BGr 1C_129/2019 vom 11. Juli 2019, Erw. 3). Dergestalt ist selbst im Wurzelbereich eine Bautätigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen, da mit wirksamen, von einer Fachperson be- gleiteten Baumschutzmassnahmen eine Baumschädigung verhindert wer- den kann. Die bei regelmässigem und ständigem Befahren eines Wurzelbe- reichs wiederkehrende Bodenverdichtung ist hingegen nicht wirksam ver- hinderbar. Demgemäss existiert der von den Rekurrierenden monierte Wi- derspruch zwischen dem Fahrverbot im enger gefassten Bereich des sta- tisch relevanten Wurzelbereichs und dem nicht vollständigen Bauverbot im weiter gefassten Kronenbereich nicht. Selbst der systematische Aufbau des von den Rekurrierenden ins Recht gelegten Merkblatt bestätigt diese Unterscheidung. Unter dem rot einge- färbten Titel "Zu vermeiden sind" finden sich die Abbildungen "Bodenverun- reinigung", "Materialdepot als Zwischenlager", "Bodenabtrag/Bodenauftrag" und – eben auch – "Bodenverdichtung"; letzteres umschrieben als das Be- fahren mit Maschinen, Fahrzeugen und Geräten. Unter dem grün einge- färbten Titel "Temporäre Schutzmassnahmen" finden sich hingegen Abbil- dungen wie "Rühlwand bei Grabarbeiten", Abdeckung bei Baugrube" oder "Pressvortrieb statt Grabarbeiten" (act. 5.9). Mitunter statuiert selbst dieses Merkblatt letztlich genau diejenige Unterscheidung zwischen der – da dau- erhaft und nicht verhinderbar – zu vermeidenden Beeinträchtigung bei- spielsweise durch Bodenverdichtung mittels Befahrens einerseits und vo- rübergehender Beeinträchtigung durch Bauarbeiten, welchen mit temporä- ren Baumschutzmassnahmen wirksam begegnet werden kann, anderer- seits. Auch dem Gutachten O. lässt sich im Übrigen bei gesamtheitlicher Betrachtung des zitierten Kapitels nicht die Aussage eines absoluten Bau- verbots im Kronenbereich entnehmen, sondern vielmehr in Bezug auf Bau- projekte exakt diejenige Grundsatz-Ausnahme-Regelung, welche die Vo- rinstanz in Dispositivziffer 2.4 statuiert hat. Der von den Rekurrierenden zi- R2.2019.00136 Seite 15

tierte Satz am Ende des entsprechenden Kapitels 3.2 des Gutachtes O. bezieht sich auf als unzulässig bezeichnete dauerhafte Einrichtungen wie die erwähnten Brunnen, Fahrzeug- oder Fahrradabstellplätze. 7.5. Die Rüge gemäss Antragsziffer 2 lit. b ist unbegründet. Eine Anpassung von Dispositivziffer 2.4 entfällt. 8.1. Gemäss Dispositivziffer 2.7 ist bei Abgang des Baumes ein gleichwertiger Ersatz durch den Verursacher, respektive bei natürlichem Abgang durch den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 1, auf welchem sich der Stamm des Tulpenbaums befindet, zu pflanzen. 8.2. Die Rekurrierenden beantragen den vollständigen Verzicht auf die Ersatz- pflanzungspflicht. 8.3. Gartengutachter O. empfahl, nach Untergang des heutigen Tulpenbaums auf einen gleichartigen Ersatz an seinem heutigen Standort bedingungslos zu verzichten; dies ausdrücklich "entgegen der geltenden Praxis" (S. 16). Diese Empfehlung lässt sich – rein botanisch – damit begründen, dass, wie die Rekurrierenden zu Recht einwerfen, ein in Grösse und Alter vergleich- barer Tulpenbaum auf dem schweizerischen und gar europäischen Markt kaum erhältlich sein dürfte. Die Vorinstanz hat denn auch den Ersatz des Tulpenbaums im Falle seines Abgangs nicht durch einen gleichartigen, sondern durch einen gleichwertigen Ersatz angeordnet. Dies lässt sich ge- mäss ständiger, von der Vorinstanz korrekt angewandter Praxis mit der prägenden Gestaltung und Bedeutung des mächtigen Baums für das Quar- tier begründen. Die Anordnung einer Wiederherstellung ist bei Natur- schutzobjekten sinnvoll und auch verhältnismässig. Ein Grundeigentümer kann ohne weiteres zum Ersatz eines geschützten Baums durch einen gleichartigen Baum an gleicher Stelle verpflichtet werden. Wie erwähnt un- möglich bzw. unverhältnismässig wäre es unter Umständen – wie hier – nur, die Ersatzbepflanzung eines gleichaltrigen Baums zu verlangen (Chris- toph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- R2.2019.00136 Seite 16

und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, S. 293 f.). Mitunter geht es gerade nicht um die von den Rekurrierenden befürchtete Pflicht, den rund 180- jährigen, aus Nordamerika stammenden Tulpenbaum im Falle seines natür- lichen Abgangs durch einen ebensolchen Tulpenbaum ersetzen zu müs- sen. Die Ersatzpflanzungspflicht ist konzeptionell begründbar; ein gleich- wertiger Alleebaum oder sonstiger Hochstämmer sichert das durch den Tulpenbaum auch evozierte prägende Ortsbild gleichermassen. Gerade bzw. nur gestützt auf eine Unterschutzstellung im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f PBG ist eine Erhaltung respektive Wiederherstellung eines durch einen Baum geprägten Ortsbildes möglich (VB.95.00124 vom 26. Januar 1996, E. 2c). Allenfalls erforderlich werdenden Anpassungen des Schutzperime- ters wäre dereinst durch eine entsprechende (teilweise) Änderung der Auf- lagen in der Schutzverfügung zu begegnen. Wenn die Vorinstanz weiter darauf hinweist, dass mit der statuierten Er- satzpflanzungspflicht auch die Gefahr von Sabotage (etwa durch absichtli- che Vergiftung des Baumes) minimiert wird, tut dies der Rechtmässigkeit der bereits mit dem Ortsbildschutz allein begründbaren Ersatzpflanzungs- pflicht selbst dann keinen Abbruch, wenn als erster Baumexperte W. auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen haben mag. Dass die Ersatzpflan- zungspflicht im Grundsatz den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks trifft, entspricht dem sachenrechtlichen Akzessionsprinzips gemäss Art. 667 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), wonach der jeweili- ge Grundstückseigentümer auch Eigentümer des Tulpenbaums ist. Auch ist es nicht willkürlich, dass die Ersatzpflanzungspflicht die Rekurrierenden (auch) bei einem Abgang des Baumes trifft, bei welchem ein Drittverschul- den nicht offenkundig erkennbar ist oder der Verursacher nicht genau eru- iert werden kann. Dabei handelt es sich um nichts Anderes als die Umset- zung des seit jeher geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes "casum sen- tit dominus" (wonach stets der Eigentümer die Gefahr des zufälligen Unter- gangs einer Sache trägt) auf den vorliegenden Fall. Zivilrechtlicher Regress für die Ersatzpflanzungskosten bleibt im Falle von nachweisbarem Fremd- verschulden selbstredend unbeschadet. 8.4. Die Rüge gemäss Antragsziffer 2 lit. d ist unzutreffend. Dispositivziffer 2.7 des angefochtenen Beschlusses ist unverändert zu belassen. R2.2019.00136 Seite 17

9. Zusammenfassend erweisen sich die einzelnen Baumschutzmassnahmen als rechtmässig. 10.1. Die Rekurrierenden bestreiten sodann die Verhältnismässigkeit des Fahr- verbots im statisch relevanten Wurzelbereichs wie auch der Ersatzpflan- zungspflicht. 10.2. Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes müssen im öffentlichen Inte- resse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Das Ver- hältnismässigkeitsprinzip im engeren Sinne verlangt, dass eine Schutz- massnahme durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches In- teresse gerechtfertigt ist. Nur in diesem Fall ist sie den Privaten zumutbar (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 556 ff.). Ein durch Schutzmassnahmen verursachter Grundrechtseingriff ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Er- folg ausreicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit von Schutzmassnahmen im engeren Sinne vermag das finanzielle Interes- se an einer gewinnbringenden oder gar höchstmöglichen Ausnützung einer Liegenschaft für sich allein das öffentliche Interesse an Denkmalschutz- massnahmen grundsätzlich nicht zu überwiegen (BGE 120 Ia 270 ff., E. 6c). Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass den wirtschaftlichen Interessen privater Eigentümer bei der Interessenabwägung überhaupt kei- ne Bedeutung zukommt. Sehr erhebliche finanzielle Interessen können der Verfolgung eines weniger gewichtigen öffentlichen Interesses durchaus im Wege stehen. Hingegen müssen unter Umständen auch sehr grosse finan- zielle Interessen der Grundeigentümer öffentlichen Interessen weichen. Die Frage der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne darf nicht isoliert nur an- hand der zu erwartenden finanziellen Aufwendungen oder Einschränkun- gen beurteilt werden. Vielmehr ist im Rahmen der Interessenabwägung auch das Mass des öffentlichen Interesses an der Unterschutzstellung und damit der Grad der Schutzwürdigkeit zu berücksichtigen. R2.2019.00136 Seite 18

10.3. In Bezug auf das Fahrverbot im statisch relevanten Wurzelbereich fällt ins Gewicht, dass das bin anhin vorhandene, über das Grundstück der Mitbe- teiligten 2 führende und dienstbarkeitsrechtlich gesicherte, rund 2,9 m brei- te Fuss- und Fahrwegrecht wie erwähnt bereits deshalb nicht mehr wahr- genommen werden kann, weil der Bereich der sichtbaren Wurzelstockan- hebung ohnehin zu überqueren wäre, was mit Fahrzeugen mit normaler Bodenfreiheit kaum mehr denkbar ist. Das rekurrentische Grundstück bleibt rechtsgenügend erschlossen, selbst wenn es über keine direkte Zufahrt bis unmittelbar vor den Hauseingang mehr verfügt. Eine solche ist für eine rechtsgenügende Erschliessung keineswegs zwingend. Bei zahlreichen Mehrfamilien- und auch bei Einfamilienhäusern ist es üblich, dass einzelne Hauszugänge nur via einen Fussweg erschlossen sind. Auch die rechtsge- nügende Erschliessung durch die öffentlichen Dienste bleibt gewährleistet. Die abgewickelte Distanz von der L.-Strasse bis zum Hauseingang beträgt weit unter 80 m (vgl. den Anhang "Technische Anforderungen" der Zu- gangsnormalien [ZN]). Ob das so wie derzeit vorhanden nicht mehr ausüb- bare Fahrwegrecht allenfalls verlegt, angepasst oder gar aufgehoben wird, ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und von den beteiligten Grundeigen- tümern auf dem zivilrechtlichen Weg zu klären. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Tulpenbaums überwiegt die privaten Interessen der Rekur- rierenden an der Beibehaltung der bisherigen Zufahrt bis unmittelbar vor den Hauseingang. Die mit dem Fahrverbot verbundene geringfügige Ein- schränkung des Erschliessungskomforts ist zumutbar und von den Rekur- rierenden hinzunehmen. 10.4. Auch die angeordnete Ersatzpflanzungspflicht erscheint verhältnismässig. Die von den Rekurrierenden befürchteten sechststelligen Kosten fielen nicht an, weil es wie ausgeführt im Falle des Abgangs des Baumes nicht darum ginge, einen mächtigen, 180-jährigen Tulpenbaum durch einen ebensolchen zu ersetzen. Eine Ersatzpflanzung im erwähnten Sinne – bspw. durch einen handelsüblichen Alleebaum – wird kaum mehr als ma- ximal vierstellige Kosten verursachen, was angesichts der Bedeutung des Schutzobjekts durchaus verhältnismässig erscheint. R2.2019.00136 Seite 19

10.5. Die konkreten Schutzmassahmen erscheinen zusammenfassend als ver- hältnismässig. 11. Das Ausgeführte führt zur Abweisung des Rekurses. 12.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Rekurrierenden aufzuer- legen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Re- kursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Plüss, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. 12.2. Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte o- der den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zu- sprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom

16. Oktober 2003, E. 3.1.). Entschädigungsberechtigt- und verpflichtet kön- nen bei Anwendung des Unterliegerprinzips sämtliche Verfahrensbeteilig- ten mit Parteistellung sein (Plüss, § 17 Rz. 20); auch Mitbeteiligte. Dem- R2.2019.00136 Seite 20

nach ist vorliegend den Mitbeteiligten 2 zulasten der Rekurrierenden eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'700.--. Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.baurekursgericht-zh.ch). Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an die Rekurrierenden ent- fällt ausgangsgemäss ebenfalls von vornherein. […] R2.2019.00136 Seite 21